Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand: 20. Juli 2026
Pfalzcamp-Konzept
Melina Rauscher, Untergasse 11, 67592 Flörsheim-Dalsheim
§ 1 Geltungsbereich
1. Diese AGB gelten für Verträge über Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Ausbau, Umbau, Reparatur und Nachrüstung von Fahrzeugen, Wohnkabinen und Anhängern.
2. Kunde kann Verbraucher im Sinne von § 13 BGB oder Unternehmer im Sinne von § 14 BGB sein.
3. Individuell ausgehandelte Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen AGB.
4. Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur, wenn Pfalzcamp-Konzept ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.
§ 2 Vertragsunterlagen und Leistungsumfang
1. Pfalzcamp-Konzept schuldet nur die ausdrücklich vereinbarten Leistungen.
2.Für den Vertragsinhalt gilt folgende Rangfolge:
1. später vereinbarte Nachträge,
2. Auftragsbestätigung,
3. Angebot,
4. als Vertragsanlage bezeichnete Leistungsbeschreibung,
5. diese AGB.
3. Weicht die Auftragsbestätigung vom Auftrag des Kunden ab, kommt der Vertrag hinsichtlich der Abweichung erst mit deren Bestätigung durch den Kunden zustande.
4. Frühere Angebote, Entwürfe, Kalkulationen, Skizzen, Gesprächsnotizen und Lastenheftfassungen sind nicht verbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich mit Datum und Bearbeitungsstand als Vertragsanlage bezeichnet sind.
5. Als „offen“, „optional“, „eventuell“, „alternativ“, „nach Prüfung“, „noch zu klären“, „kundenseits“, „bauseits“ oder vergleichbar bezeichnete Positionen gehören nicht zum geschuldeten Leistungsumfang.
6. Leistungen Dritter sind nur dann von Pfalzcamp-Konzept geschuldet, wenn sie im Angebot ausdrücklich als eigene Leistung bezeichnet sind.
7. Beauftragt der Kunde einen Dritten selbst, haftet Pfalzcamp-Konzept nicht für dessen Leistungen.
8. Nicht vereinbarte Leistungen sind zusätzlich zu vergüten.
§ 3 Vertragsschluss
1. Anfragen, Vorgespräche und unverbindliche Kostenschätzungen begründen keinen Vertrag.
2. Angebote von Pfalzcamp-Konzept sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
3. Mit der Unterzeichnung oder Bestätigung des Angebots erteilt der Kunde einen verbindlichen Auftrag.
4. Der Vertrag kommt erst mit Zugang der Auftragsbestätigung von Pfalzcamp-Konzept zustande.
5. Pfalzcamp-Konzept ist bis zur Auftragsbestätigung nicht zur Annahme des Auftrags verpflichtet.
6. Pfalzcamp-Konzept beginnt erst nach Vertragsschluss und Eingang der vereinbarten ersten Zahlung mit Planung, Materialbestellung oder Ausführung.
7. Mündliche Vereinbarungen sollen zu Beweiszwecken in Textform bestätigt werden. Der Vorrang tatsächlich ausgehandelter Vereinbarungen bleibt unberührt.
§ 4 Planung und Planungsunterlagen
1. Planung, Aufmaß, Beratung, Kalkulation, technische Abstimmung und Konstruktion werden vergütet, wenn hierfür im Angebot eine Vergütung vorgesehen ist.
2. Bereits erbrachte Planungsleistungen bleiben auch dann zu vergüten, wenn der Kunde den Ausbau nicht beauftragt oder einen geschlossenen Vertrag kündigt.
3. Zeichnungen, Entwürfe, Berechnungen, Stücklisten sowie CAD- und CNC-Daten bleiben geistiges Eigentum von Pfalzcamp-Konzept.
4. Der Kunde darf diese Unterlagen nur zur Nutzung des von Pfalzcamp-Konzept hergestellten Werks verwenden.
5. Die Weitergabe an andere Ausbauunternehmen, eine Nachfertigung oder eine gewerbliche Nutzung bedürfen der vorherigen Zustimmung von Pfalzcamp-Konzept.
§ 5 Berechtigung am Fahrzeug
1. Der Kunde versichert, Eigentümer des Fahrzeugs zu sein oder über die Zustimmung des Eigentümers zu den beauftragten Arbeiten zu verfügen.
2. Der Kunde muss Pfalzcamp-Konzept vor Arbeitsbeginn über Leasing, Finanzierung, Sicherungseigentum und sonstige Rechte Dritter informieren.
3. Erforderliche Zustimmungen des Eigentümers, Leasinggebers oder Sicherungsnehmers muss der Kunde vor Arbeitsbeginn vorlegen.
4. Bis zur vollständigen Klärung darf Pfalzcamp-Konzept Planung, Bestellung und Ausführung zurückstellen.
5. Der Kunde ersetzt Pfalzcamp-Konzept nach den gesetzlichen Vorschriften Schäden und Aufwendungen, die durch unrichtige oder unvollständige Angaben zu seiner Berechtigung entstehen.
§ 6 Übergabe des Fahrzeugs
1. Der Kunde muss das Fahrzeug zum vereinbarten Termin in einem sicheren, zugänglichen und bearbeitungsfähigen Zustand übergeben.
2. Fahrzeugdaten, Kilometerstand, Schlüssel, erkennbare Vorschäden, technische Auffälligkeiten und mitübergebene Gegenstände werden in einem Annahmeprotokoll festgehalten.
3. Pfalzcamp-Konzept darf den Zustand des Fahrzeugs durch Fotos und Videos dokumentieren.
4. Der Kunde muss persönliche Gegenstände, Bargeld, Dokumente und Wertgegenstände vor der Übergabe entfernen.
5. Der Kunde muss bekannte Schäden, Feuchtigkeit, Undichtigkeiten, technische Defekte und frühere Umbauten vollständig offenlegen.
6. Der Kunde muss den bestehenden Fahrzeugversicherungsschutz während der Vertragsdauer aufrechterhalten.
7. Werden nach Arbeitsbeginn zuvor nicht erkennbare Schäden oder technische Hindernisse festgestellt, darf Pfalzcamp-Konzept die betroffenen Arbeiten bis zur Beauftragung des weiteren Vorgehens unterbrechen.
§ 7 Kundenmaterialien, Eigenleistungen und Anweisungen
1. Vom Kunden bereitgestellte Materialien und Komponenten müssen vollständig, funktionsfähig, geeignet und für den vorgesehenen Einsatz zulässig sein.
2. Pfalzcamp-Konzept darf ungeeignete, mangelhafte, nicht zugelassene oder sicherheitsbedenkliche Komponenten ablehnen.
3. Pfalzcamp-Konzept muss Anweisungen des Kunden nicht ausführen, wenn diese gegen gesetzliche Vorschriften, Sicherheitsanforderungen oder anerkannte Regeln der Technik verstoßen.
4. Pfalzcamp-Konzept haftet nicht für Mängel oder Schäden, die durch Kundenmaterialien, Eigenleistungen oder Eingriffe des Kunden oder von ihm beauftragter Dritter verursacht wurden und von Pfalzcamp-Konzept nicht zu vertreten sind.
5. Für eigene Bearbeitungs-, Montage- oder Beratungsfehler haftet Pfalzcamp-Konzept nach den gesetzlichen Vorschriften und § 17 dieser AGB.
§ 8 Änderungen und zusätzliche Arbeiten
1. Änderungen und Zusatzleistungen bedürfen eines gesonderten Auftrags.
2. Der Zusatzauftrag soll Leistung, Vergütung und Auswirkungen auf die Ausführungszeit festlegen.
3. Änderungen nach Freigabe einer Planung, Materialauswahl oder Ausführung sind zusätzlich zu vergüten.
4. Zuvor nicht erkennbare Schäden, Abweichungen oder technische Hindernisse gehören nicht zum ursprünglichen Leistungsumfang.
5. Die dadurch erforderlichen Arbeiten werden nur aufgrund eines Zusatzauftrags ausgeführt.
6. Pfalzcamp-Konzept darf ohne vorherigen Zusatzauftrag notwendige Maßnahmen ausführen, wenn diese zur Abwehr eines unmittelbar drohenden Schadens erforderlich sind. Der erforderliche Aufwand ist zusätzlich zu vergüten, soweit Pfalzcamp-Konzept die Ursache nicht zu vertreten hat.
7. Kommt über erforderliche Zusatzarbeiten keine Einigung zustande, darf Pfalzcamp-Konzept die betroffenen Arbeiten unterbrechen.
§ 9 Preise und Zahlungen
1. Preise gegenüber Verbrauchern enthalten die gesetzliche Umsatzsteuer.
2. Ein Festpreis gilt nur für den im Angebot ausdrücklich beschriebenen Leistungsumfang.
3. Als Kostenschätzung, Budget, geschätzter Aufwand oder Abrechnung nach Aufwand bezeichnete Positionen werden nach dem tatsächlichen Zeit- und Materialaufwand abgerechnet.
4. Der Stundensatz und gegebenenfalls vereinbarte Zuschläge ergeben sich aus dem Angebot.
5. Wird eine wesentliche Überschreitung eines unverbindlichen Kostenansatzes erkennbar, geltendie gesetzlichen Vorschriften.
6. Pfalzcamp-Konzept ist nicht verpflichtet, Materialien, Bauteile oder Fremdleistungen vorzufinanzieren.
7. Kundenspezifische, hochpreisige oder nicht stornierbare Komponenten werden erst nach Eingang des hierfür verlangten Vorschusses bestellt.
8. Vorschüsse, Abschlagszahlungen und deren Fälligkeit ergeben sich aus Angebot und Auftragsbestätigung.
9. Gerät der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, darf Pfalzcamp-Konzept nach vorheriger Mitteilung Planung, Bestellung und Ausführung bis zum vollständigen Zahlungseingang aussetzen.
10. Die Ausführungszeit verlängert sich um die Dauer der Unterbrechung und die erforderliche Wiederanlaufzeit.
11. Vom Kunden verursachte Stillstands-, Lager-, Umbuchungs- und Wiederanlaufkosten sind zusätzlich zu vergüten.
12. Die Schlussvergütung wird nach Abnahme und Zugang der Schlussrechnung fällig.
13. Als Zahlung gilt erst der endgültige Eingang auf dem Geschäftskonto von Pfalzcamp-Konzept. Ein Überweisungsbeleg genügt nicht.
§ 10 Mitwirkung und Ausführungszeit
1. Der Kunde muss alle für die Ausführung erforderlichen Informationen, Unterlagen, Entscheidungen, Freigaben, Zustimmungen, Kundenkomponenten und Zahlungen rechtzeitig bereitstellen.
2. Ein Fertigstellungstermin ist nur verbindlich, wenn er ausdrücklich als verbindlich bezeichnet ist.
3. Voraussichtliche Ausführungszeiträume sind keine Fixtermine.
4.Die Ausführungszeit verlängert sich angemessen bei:
- Änderungen und Zusatzaufträgen,
- verspäteten Entscheidungen, Freigaben oder Zahlungen,
- unrichtigen oder unvollständigen Angaben des Kunden,
- verspätet bereitgestellten Kundenkomponenten,
- zuvor nicht erkennbaren Schäden oder technischen Hindernissen,
- nicht von Pfalzcamp-Konzept zu vertretenden Lieferausfällen,
- höherer Gewalt oder vergleichbaren nicht beherrschbaren Ereignissen.
5. Bleibt eine notwendige Mitwirkung trotz Aufforderung aus, darf Pfalzcamp-Konzept die Arbeiten unterbrechen.
6. Die gesetzlichen Ansprüche von Pfalzcamp-Konzept wegen unterlassener Mitwirkung bleiben unberührt.
§ 11 Beschaffenheit, Maße und Gewicht
1. Die geschuldete Beschaffenheit ergibt sich ausschließlich aus den Vertragsunterlagen.
2. Handelsübliche und materialtypische Unterschiede bei Naturmaterialien in Farbe, Struktur und Maserung sind kein Mangel, soweit sie die vereinbarte Nutzung nicht beeinträchtigen.
3. Technisch unvermeidbare Bearbeitungsspuren und handwerksübliche Toleranzen sind kein Mangel.
4. Mit „ca.“ bezeichnete Maße dürfen innerhalb der technisch erforderlichen Toleranzen abweichen.
5. Pfalzcamp-Konzept übernimmt keine Garantie für Leergewicht, Gesamtgewicht, Achslasten oder Restzuladung, sofern eine solche Garantie nicht ausdrücklich in Textform vereinbart wurde.
6. Eine Gewichtsvereinbarung gilt nur auf Grundlage des darin festgelegten Ausgangsgewichts, Ausstattungsstands, der Tankfüllstände und Toleranzen.
7. Nach der Übergabe ist der Kunde für Beladung, Achslasten und gesetzeskonforme Nutzung verantwortlich.
§ 12 Prüfungen, Genehmigungen und Fahrten
1. Prüfungen, Eintragungen, Umschreibungen und behördliche Genehmigungen sind nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich im Angebot aufgeführt sind.
2. Pfalzcamp-Konzept übernimmt keine Garantie für eine bestimmte Entscheidung einer Prüforganisation, eines Sachverständigen oder einer Behörde, sofern eine solche Garantie nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
3. Der Kunde gestattet die für Planung, Ausführung und Prüfung erforderlichen Rangier-, Probe-,Wiege-, Überführungs- und Vorführfahrten.
4. Der Kunde muss sicherstellen, dass das Fahrzeug für diese Fahrten zugelassen und versichert ist.
5. Beauftragt Pfalzcamp-Konzept einen Dritten im eigenen Namen, haftet Pfalzcamp-Konzept für dessen Tätigkeit nach den gesetzlichen Vorschriften.
6. Beauftragt der Kunde einen Dritten selbst, haftet Pfalzcamp-Konzept nicht für dessen Tätigkeit.
§ 13 Abnahme
1. Nach Fertigstellung wird der Kunde zur Abnahme aufgefordert.
2. Der Kunde muss innerhalb der in der Aufforderung genannten angemessenen Frist an der Abnahme mitwirken.
3. Die Abnahme und Übergabe werden in einem Protokoll dokumentiert.
4. In dem Protokoll werden insbesondere erkennbare Mängel, Restarbeiten, Funktionsprüfungen übergebene Unterlagen, Einweisungen, Kilometerstand und Schlüssel festgehalten.
5. Wegen unwesentlicher Mängel darf der Kunde die Abnahme nicht verweigern.
6. Pfalzcamp-Konzept ist Gelegenheit zu geben, festgestellte Mängel und Restarbeiten innerhalb angemessener Frist zu prüfen und zu erledigen.
7. Die gesetzlichen Regelungen über die Abnahme und die Abnahmefiktion bleiben unberührt.
§ 14 Abholung und Standkosten
1. Der Kunde muss das Fahrzeug nach Abnahme zum vereinbarten Termin abholen.
2. Holt der Kunde das Fahrzeug trotz Fälligkeit und Aufforderung nicht ab, gelten die gesetzlichen Vorschriften über den Annahmeverzug.
3. Ab Eintritt des Annahmeverzugs, schuldet der Kunde die im Angebot vereinbarte Stand- und Verwahrungsvergütung.
4. Pfalzcamp-Konzept darf das Fahrzeug nach vorheriger Ankündigung auf Kosten des Kunden an einem geeigneten anderen Ort verwahren lassen, wenn dies aus Platz- oder Sicherheitsgründen erforderlich ist.
5. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
§ 15 Pfandrecht, Zurückbehaltung und Eigentumsvorbehalt
1. Pfalzcamp-Konzept steht wegen ihrer Forderungen aus dem jeweiligen Auftrag das gesetzliche Unternehmerpfandrecht an den zur Bearbeitung in ihren Besitz gelangten Sachen des Kunden zu.
2. Pfalzcamp-Konzept darf die Herausgabe verweigern, solange fällige Forderungen aus dem Auftrag nicht vollständig bezahlt sind und ein Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht besteht.
3. Bei Leasing-, Finanzierungs- und sonstigen Drittfahrzeugen richtet sich das Bestehen eines Pfandrechts nach den gesetzlichen Voraussetzungen.
4. Die Verwertung eines Pfandes erfolgt ausschließlich nach den gesetzlichen Vorschriften.
5. An gelieferten und noch nicht fest mit dem Fahrzeug verbundenen Gegenständen behält sich Pfalzcamp-Konzept das Eigentum bis zur vollständigen Zahlung der Forderung aus dem jeweiligen Auftrag vor.
6. Für fest eingebaute Bauteile gelten die gesetzlichen Eigentumsregelungen.
§ 16 Mängelrechte
1. Für Mängel gelten die gesetzlichen Rechte.
2. Pfalzcamp-Konzept haftet nicht für Mängel oder Schäden, die verursacht wurden durch:
- normalen Verschleiß,
- unsachgemäße Nutzung oder Überlastung,
- unterlassene Wartung oder Pflege,
- nicht abgestimmte Veränderungen durch den Kunden oder Dritte,
- fehlerhafte Kundenkomponenten, soweit Pfalzcamp-Konzept den Fehler nicht zu vertreten hat.
3. Der Kunde soll einen Mangel unverzüglich nach seiner Feststellung in Textform anzeigen und nachvollziehbar beschreiben. Die gesetzlichen Mängelrechte werden durch eine verspätete Anzeige nicht ausgeschlossen.
4. Der Kunde muss Pfalzcamp-Konzept Gelegenheit zur Prüfung und Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist geben.
5. Der Kunde darf grundsätzlich erst nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist zur Nacherfüllung einen Dritten mit der Mängelbeseitigung beauftragen.
6. Dies gilt nicht, wenn eine Fristsetzung gesetzlich entbehrlich oder dem Kunden nicht zumutbar ist.
7. Verändert der Kunde oder ein Dritter den beanstandeten Zustand vor der Prüfung, trägt der Kunde die dadurch verursachten zusätzlichen Prüfungs- und Abgrenzungskosten, soweit er die Veränderung zu vertreten hat.
8. Herstellergarantien bestehen zusätzlich und beschränken die gesetzlichen Mängelrechte nicht.
§ 17 Haftung
1. Pfalzcamp-Konzept haftet unbeschränkt:
- bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit,
- bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,
- nach dem Produkthaftungsgesetz,
- bei arglistigem Verschweigen eines Mangels,
- aufgrund einer ausdrücklich übernommenen Garantie,
- in sonstigen Fällen zwingender gesetzlicher Haftung.
2. Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet Pfalzcamp-Konzept nur für den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden.
3. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
4. Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen.
5. Für persönliche Gegenstände und Wertgegenstände, die entgegen § 6 Abs. 4 im Fahrzeug verbleiben und nicht im Annahmeprotokoll aufgeführt sind, haftet Pfalzcamp-Konzept nur nach den vorstehenden Bestimmungen.
6. Diese Regelungen gelten auch zugunsten der Beschäftigten, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Pfalzcamp-Konzept.
§ 18 Kündigung
1. Der Kunde kann den Werkvertrag bis zur Fertigstellung nach den gesetzlichen Vorschriften kündigen.
2. Bei einer freien Kündigung bleibt Pfalzcamp-Konzept berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen. Ersparte Aufwendungen und anderweitiger Erwerb werden angerechnet.
3. Zu vergüten sind insbesondere:
- bereits erbrachte Planungs- und Arbeitsleistungen,
- bereits beschaffte oder individuell hergestellte Materialien,
- nicht mehr stornierbare Bestellungen und Fremdleistungen,
- sonstige nicht mehr vermeidbare projektbezogene Aufwendungen.
4. Pfalzcamp-Konzept darf nach der Kündigung den Leistungsstand, vorhandene Materialien und den Fahrzeugzustand dokumentieren.
5. Fällige Forderungen werden nach Zugang der Schlussabrechnung zahlbar.
6. Nicht geschuldete Vorschüsse werden nach der Schlussabrechnung erstattet.
7. Das Recht beider Parteien zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
§ 19 Rechtswahl und Gerichtsstand
1. Es gilt deutsches Recht.
2. Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur, soweit ihnen dadurch nicht der Schutz zwingender Vorschriften ihres gewöhnlichen Aufenthaltsstaats entzogen wird.
3. Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.
4. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand der Sitz von Pfalzcamp-Konzept.
§ 20 Schlussbestimmung
Ist eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.
An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.
Rechtliches
